C. ZUSAMMENARBEIT
Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des BiAW. Sie hat jährlich stattzufinden.
Ihre Befugnisse sind:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Revisorinnen/Revisoren
d) Abnahme von:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresberichte
- Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
- Budget
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
h) Endgültige Entscheide über Rekurse bei Mitgliederausschlüssen
i) Auflösung des Vereins
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen.
Art. 10
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird nach Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Urabstimmung ist ausgeschlossen. Die Versammlung hat spätestens 20 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. 11
Jede ordnungsgernäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, d.h. das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt wird.
Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid, d.h. sie/er hat eine zweite Stimme.
Für die Änderung der Statuten ist das qualifizierte Mehr, d.h. zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Abstimmenden, erforderlich.
Art. 12
Die Traktanden sind bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch Brief oder per E-Mail den Mitgliedern bekannt zu geben.
Art. 13
Mitgliederanträge zu traktandierten Geschäften der GV sind dem Vorstand bis spätestens einer Woche vor der GV in schriftlicher Form einzureichen.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.
Mitgliederanträge zu Handen der GV müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand
Art. 14
Die Leitung des BiAW obliegt dem Vorstand von höchstens 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er entscheidet über die Bildung von Ressorts.
Ersatzwahlen für während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder finden an der nächsten Generalversammlung statt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 15
Der Vorstand führt unter der Leitung der/des Vorsitzenden die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht aufgrund der Statuten dem Entscheid der Generalversammlung unterstehen.
Der/die Vorsitzende bereitet die Geschäfte vor, beruft die Generalversammlung und die Vorstandsitzungen ein und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Im Unterlassungsfall steht dieses Recht einem Drittel der übrigen Vorstandsmitglieder zu.
Der/die vom Vorstand eingesetzte Vorsitzende vertritt den Verein nach aussen und wahrt dessen Interessen.
Für Vorstandsbeschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid, d.h. sie/er hat 2 Stimmen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen. Eine Beschlussfassung ist auch auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) gültig.
Der/die Vorsitzende ist zuständig für die ordnungsgernässe Archivierung der Vereinsakten.
Art. 16
Der Vorstand sorgt für eine aktuelle Aufbereitung der Homepage. Diese dient der Information über die Vereinstätigkeit
Art. 17
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den BiAW führt der/die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Art. 18
Der Vorstand ist zuständig für die Durchführung der Bildungsangebote, für die Zusammenarbeit mit anderen Anbietern, die sich für die Weiterbildung von Seniorinnen und Senioren einsetzen.
Er delegiert die operative Führung der jeweiligen Bildungsangebote an die entsprechenden Ressorts.
Über die Ausrichtung und Höhe von Entschädigungen für die Organisation und Administration entscheidet der Vorstand.
Die Revisorinnen/Revisoren
Art. 19
Die Generalversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand für eine zweijährige Amtsdauer zwei Revisorinnen/Revisoren. Wiederwahl ist möglich.
Art. 20
Das Amt der Revisorin/des Revisors ist mit dem Vorstandsamt unvereinbar. Die Revisorinnen/Revisoren prüfen die vom Vorstand abgenommene Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag an die Generalversammlung.
Die Revisorinnen/Revisoren haben das Recht, jederzeit in das Rechnungswesen Einsicht zu nehmen.