I. ZWECK DES VEREINS

Art. 1

Der Verein Bildung im Alter BiAW mit Sitz in Winterthur, ist ein parteipolitisch  und konfessionell unabhängiger Verein gernäss Art. 60 ff ZGB.

Der BiAW verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist bestrebt, den Seniorinnen und Senioren Zugang zur Bildung im Alter zu ermöglichen.

Er erfüllt diese Aufgabe, indem er:

a) unter dem Titel Seniorenuniversität Winterthur Vorlesungen  für Seniorinnen  und Senioren organisiert

b) weitere Möglichkeiten zur Weiterbildung von Seniorinnen  und Senioren, insbesondere im digitalen Bereich, anbieten kann

c) falls sinnvoll und erwünscht  mit anderen Organisationen, die sich für die Weiterbildung von Seniorinnen  und Senioren einsetzen, kooperiert.

II. ORGANISATION

A. MITGLIEDER

Art. 2
Natürliche Personen können dem Verein als Einzelmitglieder beitreten.

Art. 3
Für die Aufnahme  von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig.

Art. 4
Der Austritt erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung oder per E-Mail an den Vorstand. Dabei ist der Mitgliederbeitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten.

Art. 5
Für den Ausschluss von Mitgliedern ist ohne Angabe der Gründe, aber unter Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, der Vorstand zuständig. Der Rekurs an die Generalversammlung ist gewährleistet. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 6
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem BiAW entsteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7
Die Mitglieder des BiAW können keine Verbilligungen der Vorlesungsgebühren der Seniorenuniversität Winterthur oder anderer kostenpflichtiger Angebote  es Vereins in Anspruch nehmen.

B. ORGANE

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Revisorinnen/Revisoren

C. ZUSAMMENARBEIT

Die Generalversammlung

Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des BiAW. Sie hat jährlich stattzufinden.

Ihre Befugnisse sind:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Revisorinnen/Revisoren

d) Abnahme von:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresberichte
  • Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
  • Budget

e) Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern

h) Endgültige Entscheide über Rekurse bei Mitgliederausschlüssen

i) Auflösung des Vereins

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen.

Art. 10
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird nach Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Urabstimmung ist ausgeschlossen. Die Versammlung hat spätestens 20 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Art. 11
Jede ordnungsgernäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, d.h. das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt wird.

Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid, d.h. sie/er hat eine zweite Stimme.

Für die Änderung der Statuten ist das qualifizierte Mehr, d.h. zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Abstimmenden, erforderlich.

Art. 12
Die Traktanden sind bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch Brief oder per E-Mail den Mitgliedern bekannt zu geben.

Art. 13
Mitgliederanträge zu traktandierten Geschäften der GV sind dem Vorstand bis spätestens einer Woche vor der GV in schriftlicher Form einzureichen.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.

Mitgliederanträge zu Handen der GV müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Der Vorstand

Art. 14
Die Leitung des BiAW obliegt dem Vorstand von höchstens 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er entscheidet über die Bildung von Ressorts.

Ersatzwahlen für während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder finden an der nächsten Generalversammlung statt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 15
Der Vorstand führt unter der Leitung der/des Vorsitzenden die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht aufgrund der Statuten dem Entscheid der Generalversammlung unterstehen.

Der/die Vorsitzende bereitet die Geschäfte vor, beruft die Generalversammlung und die Vorstandsitzungen ein und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Im Unterlassungsfall steht dieses Recht einem Drittel der übrigen Vorstandsmitglieder zu.

Der/die vom Vorstand eingesetzte Vorsitzende vertritt den Verein nach aussen und wahrt dessen Interessen.

Für Vorstandsbeschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid, d.h. sie/er hat 2 Stimmen.

Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen. Eine Beschlussfassung ist auch auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) gültig.

Der/die Vorsitzende ist zuständig für die ordnungsgernässe Archivierung der Vereinsakten.

Art. 16
Der Vorstand sorgt für eine aktuelle Aufbereitung der Homepage. Diese dient der Information über die Vereinstätigkeit

Art. 17
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den BiAW führt der/die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 18
Der Vorstand ist zuständig für die Durchführung der Bildungsangebote, für die Zusammenarbeit mit anderen Anbietern, die sich für die Weiterbildung von Seniorinnen und Senioren einsetzen.

Er delegiert die operative Führung der jeweiligen Bildungsangebote an die entsprechenden Ressorts.

Über die Ausrichtung und Höhe von Entschädigungen für die Organisation und Administration entscheidet der Vorstand.

Die Revisorinnen/Revisoren

Art. 19
Die Generalversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand für eine zweijährige Amtsdauer zwei Revisorinnen/Revisoren. Wiederwahl ist möglich.

Art. 20
Das Amt der Revisorin/des Revisors ist mit dem Vorstandsamt unvereinbar. Die Revisorinnen/Revisoren prüfen die vom Vorstand abgenommene Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag an die Generalversammlung.

Die Revisorinnen/Revisoren haben das Recht, jederzeit in das Rechnungswesen Einsicht zu nehmen.

III. FINANZEN

Art. 21
Die für die Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden im Wesentlichen wie folgt beschafft:

a) durch ordentliche und freiwillige Beiträge der Mitglieder

b) durch Einnahmenüberschüsse aus den Seniorenuniversität Winterthur

c) durch die Erhebung besonderer Beiträge wie Kursgelder und dergleichen zur kostendeckenden Finanzierung weiterer Bildungsangebote

d) durch Zuwendungen

e) durch Zins- und Wertschriftenerträge.

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung bestimmt.

Art. 22
Für die Verbindlichkeiten des BiAW haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 23
Alle ordentlichen Einnahmen und Ausgaben erfolgen über die Hauptrechnung. Der Vorstand entscheidet über den Einsatz der finanziellen Mittel.

Art. 24
Für das Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 25
Für die Auflösung des BiAW ist das qualifizierte Mehr, d.h. zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der entsprechenden Generalversammlung, erforderlich.

Die nach Auflösung des BiAW verbleibenden Mittel sind einer oder mehreren steuerbefreiten Institutionen, mit Sitz in der Schweiz, mit analoger Zwecksetzung zuzuwenden. Die Bestimmung derselben obliegt der Generalversammlung. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 26
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 6. Mai 1996 im Casino Winterthur genehmigt und an den Generalversammlungen vom 26. März 2001, 29. März 2011, 31. März 2020 und 27. April 2023 revidiert.

Winterthur, 27. April 2023

Die Präsidentin                                                              Der Schriftführer
M. Rupper                                                                       R. Harlacher